AGB, Einkaufsbedingungen und Code of Conduct

Wir kontrahieren ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unseren Einkaufsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAATBAU Gruppe

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verkäufe von Waren (nachfolgend auch Produkt) und begleitenden Dienstleistungen von SAATBAU Linz eGen und/oder ihren Tochtergesellschaften (nachfolgend gemeinsam: SAATBAU), sofern SAATBAU und der Kunde (nachfolgend: die Vertragspartner) nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart haben.

1.2.     Tochtergesellschaften im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmen, an denen SAATBAU Linz eGen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % beteiligt ist.

1.3.  Die Angebote von SAATBAU sind nur gültig für Lieferung, Transport und Versand an gewerbliche Abnehmer. Es erfolgt kein Verkauf an Privatpersonen. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich innerhalb Österreichs, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde erklärt mit der Bestellung ausdrücklich, gewerblicher Abnehmer zu sein. Etwaige gesetzliche Aufklärungspflichten an Verbraucher können aus diesem Grund entfallen. Gibt eine Person, die Verbraucher iSd KSchG ist, sich fälschlicherweise als Unternehmer aus, verursacht sie einen Irrtum über ihre Person, der die SAATBAU berechtigt, den Vertrag zu lösen.

1.4.  Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von SAATBAU erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten ergänzend zu den sonstigen, den Verkauf von Waren betreffenden Verträgen zwischen den Vertragspartnern. Diese AGB gelten somit für alle Geschäftsbeziehungen, die die Vertragspartner eingehen. Soweit ein Widerspruch zwischen den AGB und den Verträgen besteht, gehen die betreffenden Vertragsabreden den jeweiligen Bestimmungen in den AGB vor. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.

1.5.  Der Kunde erklärt mit seiner schriftlichen bzw. elektronischen Erklärung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist, diese AGB gelesen hat und die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen.

1.6.    Die AGB stehen dem Kunden jederzeit zur Einsichtnahme auf der Homepage www.saatbau.com zur Verfügung.

2. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.1.  Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als genehmigt und sind auch für bestehende Verträge wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrag zurücktritt und SAATBAU rechtzeitig auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Kundmachung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen.

3. Vertragsabschluss

3.1    Sofern der Vertrag nicht durch die beiderseitige Unterfertigung einer Urkunde zustande kommt, nimmt SAATBAU Angebote oder Bestellungen des Kunden nach ihrer Wahl durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Beginn mit der Leistungserbringung oder durch Lieferbeginn an.

3.2.    Die Angebote von SAATBAU und ihre sonstigen Erklärungen sind freibleibend und nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder – wenn mündlich abgegeben – schriftlich bestätigt werden. Befristungen von Anboten durch den Kunden gelten als nicht beigesetzt. Auch die Angebotsannahme erfolgt auf der Grundlage der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Preis, Transportkosten

4.1.    Alle von SAATBAU genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer und ab Werk ausschließlich Transportkosten zu verstehen; Verpackung und Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2.    Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen von SAATBAU enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von ihr in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt worden sind. Jedenfalls werden mit Erscheinen einer neuen Preisliste alle früheren Preislisten ungültig.

4.3.    Die Kosten von Verpackung und Transport werden eigens bekannt gegeben.

4.4.    Leitwährung ist der Euro.

5. Zahlung

5.1.    Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Kaufpreis bei Lieferung/Abholung zur Zahlung fällig.

5.2.    Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für die Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

5.3.    Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses kann SAATBAU im Fall der Übernahme eines Zahlungsausfallrisikos Bonitätsdaten abrufen und verwenden. Personenbezogene Daten über fällige unbezahlte und unbestrittene Forderungen kann SAATBAU vier Wochen nach Zugang der ersten von insgesamt zwei schriftlichen Mahnungen an die Auskunftsstelle übermitteln, die diese Daten bei berechtigtem Interesse auch anderen Unternehmen zur Bonitätsprüfung zur Verfügung stellt.

5.4.    Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem SAATBAU frei darüber verfügen kann.

5.5.    Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart.

5.6.    SAATBAU kann unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen. In jedem Fall ist SAATBAU berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Für Mahnungen verrechnet SAATBAU je Mahnung und Mahnstufe bis zu € 17,00.

6. Lieferfristen / Termine / Rücktritt

6.1.    Die von SAATBAU angegebenen Lieferfristen und -termine sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung und nur vorbehaltlich uneingeschränkter Transportmöglichkeit gültig. Daher sind Schadensersatzansprüche aller Art und Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. SAATBAU wird sich jedoch bemühen, die Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen.

6.2.    Unbeschadet der Bestimmung des Punktes 6.1 beginnen die Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der SAATBAU, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit der Meldung der Transportbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von SAATBAU nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet der Rechte der SAATBAU aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen gegenüber SAATBAU in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

6.3.    Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die die Einhaltung der verein­barten Lieferfrist behindern, eintreten, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Verzollungsverzug, Transportschäden, behördliche Eingriffe sowie der Ausfall eines wesent­lichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorher genannten Beispielen gleichkommen, sowie Rohstoffknappheit und Minder- bzw. Missernten.

6.4.    Der vorstehenden Punkt 6.2 und 6.3 gelten auch, falls Lieferfristen oder -termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden.

6.5.    Wie auch immer geartete Nebenverpflichtungen zur Lieferung bestehen nur nach vorausgehender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

6.6.    Die Anwendbarkeit des § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

6.7.    Falls SAATBAU in Verzug gerät, gilt Folgendes als vereinbart: Ein eventueller Rücktritt vom Vertrag ist auf jeden Fall nur so lange möglich, als seitens der SAATBAU noch keine Ausführungshandlungen gesetzt wurden. Als Ausführungshandlung ist insbesondere der Beginn der Produktion für eine Lieferung anzusehen.

6.8.    SAATBAU ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn Minder- und/oder Missernten oder für SAATBAU nicht vorhersehbare Umstände eintreten oder das Saatgut behördlich nicht anerkannt wird.

7. Gefahrtragung, Transport, Transportschäden, Fehlzustellung, Annahmeverzug

7.1.    Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung gilt für sämtliche Lieferungen „Lieferung ab Werk“.

7.2.    Die Gefahr geht in jedem Fall – auch wenn SAATBAU die Übersendung der Waren an den Kunden übernommen hat – auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der SAATBAU verlässt. Gleiches gilt bei bereitgestellter Ware, die nicht abgerufen oder abgeholt wird, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.

7.3.    Die Versendung der Ware erfolgt in einer durchschnittlichen, für den Transport üblicherweise geeigneten Verpackung. Wird eine besondere Art der Beförderung vereinbart, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten von SAATBAU erbracht bzw. organisiert. Wenn der Kunde nicht eine be­sondere Versendungsart bedungen hat, erfolgt die Auswahl derselben durch SAATBAU. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit dem Transport durch Frächter, Spediteur, Bahn oder Post nach Wahl der SAATBAU einverstanden.

7.4.   Der Kunde prüft die Ware sofort bei Erhalt auf Transportschäden. Nach den Versicherungsbedingungen ist ein offensichtlicher Transportschaden sofort bei der Übernahme der Ware dem Frachtführer anzuzeigen und von ihm zu bestätigen.
Falls ein sichtbarer Schaden an einem Paket bei der Zustellung erkennbar ist, muss dies daher bei Übernahme dem Zustellfahrer mitgeteilt werden und auch auf der Übernahmebestätigung vermerkt werden. Verdeckte Transportschäden sind binnen 3 Tagen ab Warenübernahme zu melden.
Falls die Ware während des Transportes beschädigt wurde, muss dies ehestmöglich dem Kundenservice der SAATBAU schriftlich gemeldet werden. Zusätzlich zu dieser Meldung benötigt SAATBAU ein Foto des Schadens und allenfalls der beschädigten Verpackung. SAATBAU wird bei Transportschäden eine Gutschrift über den jeweiligen Rechnungsbetrag der beschädigten Ware ausstellen.
Um den Anspruch gegen das Transportunternehmen ordnungsgemäß geltend machen zu können, ersucht SAATBAU ihre Kunden, das gesamte Verpackungsmaterial, Paletten und Adressaufkleber (der beschädigten Ware) und Lichtbilder der beschädigten Waren und Gegenstände, aufzubewahren und über Ersuchen an SAATBAU zu übermitteln.
Sollte falsche Ware angeliefert werden, ist dies ehestmöglich dem Kundenservice der SAATBAU zu melden. Die Auslieferung von neuer und korrekter Ware wird umgehend und ohne Zusatzkosten veranlasst.

7.5.    Bei Selbstabholung der Ware ist der Kunde verpflichtet, beim Be- und Entladen von Lastkraftwagen und Silo-Fahrzeugen Sicherheitsschuhe, Warnweste und Helm zu tragen. Für die Schutzbekleidung ist er selbst verantwortlich. Sicherheitsmängel an Fahrzeugen oder Schutzbekleidung sowie vertragswidriges Verhalten berechtigen SAATBAU zur Abgabeverweigerung.

7.6.  Hat der Kunde die Ware nicht am Lieferort und/oder zum Liefertermin übernommen (Annahmeverzug), ist SAATBAU berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Setzung einer angemessen mindestens zehn Tage umfassenden Nachfrist vom gesamten Vertrag, einschließlich sämtlicher weiteren Verträge zurückzutreten, die Ware anderwärtig zu verwerten und einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25% des Bruttorechnungsbetrages bzw. der Bruttorechnungsbeträge oder den darüber hinausgehenden höheren Schaden zu verlangen. SAATBAU ist aber auch berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen. Der Kunde ist in jedem Fall aber zur Tragung der Kosten der frustrierten Zustellung in üblicher Höhe verpflichtet. Darüber hinaus ist SAATBAU berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann zu lagern.

8. Gewährleistung-, Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1.    Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllt SAATBAU in allen Fällen nach ihrer Wahl, entweder durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Erst wenn keine Verbesserung, kein Nachtrag des Fehlenden oder Austausch in angemessener Frist für den Kunden erfolgt, ist der Kunde zur Preisminderung oder Vertragsauflösung berechtigt. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist die Vertragsauflösung ausgeschlossen.

8.2.    SAATBAU übernimmt keine Haftung für die Eignung ihrer Ware für den vom Kunden beabsichtigten Zweck.

8.3.    Gewährleistungsansprüche müssen binnen 6 Monaten ab Übergabe der Ware gerichtlich geltend gemacht werden, wenn Sachmängel betroffen sind. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Ware, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Kunden bekannt wird. SAATBAU leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Sachmangel innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Sachmangels unvereinbar ist.

8.4.    Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 ff UGB die Ware nach der Ablieferung innerhalb angemessener Frist, längstens aber binnen sechs Tagen, ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind SAATBAU unverzüglich, längstens aber binnen drei Tagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, sowie unter Angabe der genauen Artikelbezeichnung bzw. Artikelnummer, der Chargennummer, der Vornahme der Lieferung/Leistung und des Datums und der Nummer der Rechnung schriftlich bekannt zu geben.

8.5.    Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Tagen nach ihrer Entdeckung, ebenfalls unter Mitteilung obiger Angaben schriftlich zu rügen.

8.6.    Für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Mängelrüge wird auf den Zugang der Mängelrüge bei SAATBAU abgestellt. Wird eine Mängelrüge nicht recht­zeitig oder nicht diesen Bestimmungen entsprechend erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und sind sämtliche Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ausgeschlossen.

8.7.    Sämtliche Ansprüche des Kunden sind überdies dann ausgeschlossen, wenn die Ware vom Kunden nicht sach- und fachgerecht gelagert, benützt oder verarbeitet wird. Beanstandete Ware ist SAATBAU nach vorheriger Abstimmung zuzusenden.

8.8.    Soweit dies möglich ist, ist der Kunde – bei sonstigem Anspruchsverlust – verpflichtet, SAATBAU zur Feststellung des Vorliegens allfälliger Mängel, genauere Überprüfungen einschließlich Besichtigung und Einsicht in die Unterlagen u. ä. vornehmen zu lassen. Mängel einzelner, aber selbstständiger Teile einer Lieferung/Leistung, berechtigen in keinem Fall zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. Auflösung des gesamten Vertrages.

8.9.    Das Saatgut der SAATBAU wird ausschließlich unter Verwendung traditioneller Züchtungs- und Vermehrungsmethoden und ohne Einsatz von gentechnischen Verfahren entwickelt und produziert. Das Vorhandensein von gentechnisch modifizierten Organismen im Saatgut kann leider nicht vollständig ausgeschlossen werden und es wird daher keine wie immer geartete Haftung für eine Reinheit von gentechnisch modifizierten Organismen im Saatgut übernommen.

8.10.    Für die Entwicklung und das Wachstum des Saatgutes übernimmt SAATBAU keine Gewährleistung, da diese von äußeren Einflüssen wie beispielsweise Klima, Wetter, Bodenbeschaffenheit udglm abhängig sind, die SAATBAU nicht beeinflussen kann und von SAATBAU auch nicht kontrollierbar sind. Der Kunde bestätigt und erklärt ausdrücklich, dass er über die Verwendbarkeit der jeweiligen Saatgutsorte vollständig aufgeklärt wurde und diese verstanden hat.

9. Schadenersatz

9.1.    Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

9.2.    Darüber hinaus ist die Ersatzpflicht betragsmäßig mit 100 % des Kaufpreises begrenzt. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens ist jedenfalls ausgeschlossen.

9.3.    Ein etwaiger Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben oder erlangen konnten, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die in gegenständlichen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder an Stelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

10. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

10.1.    Alle Waren werden von SAATBAU unter Eigentumsvorbehalt geliefert und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich etwaiger Nebengebühren sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos ihr Eigentum.

10.2.   In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist SAATBAU berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum der SAATBAU hinzu­weisen und SAATBAU unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

10.3.    Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

10.4.    Ist der Kunde berechtigt, vor Bezahlung der Ware über diese zu verfügen, hat er sich bis zur vollständigen Bezahlung des ihm zustehenden Leistungsanspruches (Kaufpreis) das Eigentum vorzubehalten.

11. Zurückbehaltung und Aufrechnung

11.1.    Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegen SAATBAU zustehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung von SAATBAU nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

12. Höhere Gewalt

12.1.  Ereignisse höherer Gewalt berechtigen SAATBAU, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen und entsprechend ihrer Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund der Auswirkung höherer Gewalt um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, von dem hiervon betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten.

12.2.    Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, alle Einwirkungen, insbesondere von Naturgewalten, deren Verhütung oder Abwendung außerhalb des Einflussvermögens der SAATBAU liegen, wie zB Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Beschlagnahme, Sabotage, Feuer, Streiks, Hagel, Sturm, Dürre, Hochwasser, Rohstoffknappheit und Miss- und Minderernten sowie behördliche Eingriffe.

13. Datenschutz

13.1.  SAATBAU wird die personenbezogenen Daten des Kunden vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln. Zu den Qualitätsansprüchen der SAATBAU gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Kunden (im Folgeneden „personenbezogene Daten“) umzugehen. Die sich aus Ihrer Bestellung sowie aus der Nutzung der verfügbaren Dienste ergebenden personenbezogenen Daten werden von SAATBAU daher nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. SAATBAU wird die personenbezogenen Daten vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im Rahmen der Durchführung des Kaufvertrages notwendig ist

13.2.    Eine vom Kunden erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

13.3.    SAATBAU verweist im Übrigen auf ihre Datenschutzerklärung, die der Kunde unter saatbau.com/datenschutz abrufen kann.

14. Adressänderung und Urheberrecht

14.1.    Der Kunde ist verpflichtet, SAATBAU Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden gesendet werden

14.2.    Etwaige Muster oder Abbildungen und dergleichen, verbleiben stets im Eigentum der SAATBAU. Der Kunde erhält daran keine, wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

15. Forderungsabtretung

15.1.    Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde schon jetzt der SAATBAU seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung ihrer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung ihrer Forderung zahlungshalber ab.

15.2.    Der Kunde verpflichtet sich, die Ware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu versichern und tritt allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer in den Grenzen des § 15 VersG bereits jetzt an SAATBAU ab.

15.3.    Forderungengegen SAATBAU dürfen ohne ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten und/oder verpfändetwerden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung steht SAATBAU eine mit 150 % der Kaufpreisforderung pauschalierte Schadenersatzforderung zu.

16. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

17. Rechtswahl, Gerichtsstand

17.1.    Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17.2.    Alle Streitigkeiten oder Ansprüche zwischen dem Kunden und SAATBAU, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Pflanzenzüchtung und der Saatgutproduktion sowie sonstigen Verträgen über landwirtschaftliche Produkte ergeben, werden ausschließlich und endgültig vom Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien entschieden. Es gilt die Schiedsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien.
Für alle anderen Streitigkeiten zwischen dem Kunden und SAATBAU ist das für Linz sachlich zuständige Gericht, Österreich ausschließlicher Gerichtsstand. SAATBAU ist berechtigt, Forderungen nach eigener Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen

18. Erfüllungsort

18.1.    Erfüllungsort ist der Sitz der SAATBAU.

19. Übersetzung

19.1.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache erstellt. In Zweifelsfällen ist der deutschen Version der Vorrang zu geben

Stand: März 2025

Einkaufsbedingungen der SAATBAU Gruppe

1. Gültigkeit der Einkaufsbedingungen

1.1.  Diese Einkaufsbedingungen (EKB) gelten für alle Einkäufe von Waren (nachfolgend auch Produkt) und begleitenden Dienstleistungen von SAATBAU Linz eGen und/oder ihren Tochtergesellschaften (nachfolgend gemeinsam: SAATBAU), sofern SAATBAU und der Lieferant (nachfolgend: die Vertragspartner) nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart haben.

1.2.    Tochtergesellschaften im Sinne dieser EKB sind alle Unternehmen, an denen SAATBAU Linz eGen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % beteiligt ist.

1.3.    Verträge zwischen den Vertragspartnern werden ausschließlich auf Basis dieser EKB abgeschlossen und gelten ergänzend zu den sonstigen, den Einkauf von Waren betreffenden Verträgen zwischen den Vertragspartnern. Diese EKB gelten somit für alle Geschäftsbeziehungen, die die Vertragspartner eingehen. Soweit ein Widerspruch zwischen den EKB und den Verträgen besteht, gehen die betreffenden Vertragsabreden den jeweiligen Bestimmungen in den EKB vor. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der EKB.

1.4.    Die EKB sind uneingeschränkt anwendbar auf alle laufenden und auf alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht noch einmal übersandt werden oder nicht noch einmal auf sie verwiesen wird. Etwaige eigene Geschäftsbedingungen des Lieferanten können nur Vertragsinhalt werden, soweit einzelne abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten von SAATBAU ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Eine stillschweigende Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

1.5.    Von SAATBAU schriftlich anerkannte Änderungen oder Ergänzungen des Lieferanten zu diesen EKB gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für Folgegeschäfte.

2. Auftragserteilung

2.1.    Angebote des Lieferanten sind verbindlich und kostenlos. Jede Bestellung muss zu ihrer Rechtsverbindlichkeit von SAATBAU schriftlich (Brief/E-Mail) erteilt sein. Durch Vertragsunterzeichnung, durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder spätestens auch durch tatsächliche Ausführung der Lieferung anerkennt der Lieferant die Geltung dieser EKB und der sonst getroffenen Vereinbarungen.

2.2.  Wird in einem Schriftstück des Lieferanten vom Inhalt der Bestellung, einer sonstigen Erklärung der SAATBAU oder von diesen EKB in irgendeiner Weise abgewichen, so gilt der Vertrag als ohne diese Änderungen zustande gekommen, solange keine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch SAATBAU vorliegt. Schweigen gilt keinesfalls als Zustimmung zu allfälligen abweichenden Angaben des Lieferanten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.    Vereinbarte Preise sind Festpreise und gelten so lange, bis eine neue Preisvereinbarung geschlossen wird. Leitwährung ist der Euro.

3.2.    Die Preise beinhalten keine gesetzliche Umsatzsteuer aber alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferung stehenden Aufwendungen des Lieferanten. Darunter fallen insbesondere alle Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle und Abgaben, Gebühren für erforderliche Zeugnisse und Dokumente, die mit der Lieferung zusammenhängen. Die vereinbarten Preise beinhalten auch etwaige Entsorgungskosten für das mitgelieferte Verpackungs- und Transportmaterial.

3.3.    Mangels anderslautender Vereinbarung ist der Lieferant berechtigt, Preiserhöhungen mit einer Vorlaufzeit von mind. 3 Monaten anzukündigen.

3.4.    Zahlungsfristen beginnen ab Eingangsdatum der ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung, bei Rechnungslegung vor Warenanlieferung jedoch erst ab Wareneingang und, sofern Dokumentationen oder sonstige Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Zurverfügungstellung.

3.5.    Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, übermittelt der Lieferant seine Rechnungen ausschließlich elektronisch an die jeweils bekanntgegebene invoice–E-Mailadresse. In den Rechnungen ist die jeweilige Bestellnummer der SAATBAU zwingend anzuführen.

3.6.    Zahlungen gelten niemals als Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung und stellen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von, der SAATBAU zustehenden Ansprüchen welcher Art auch immer (Gewährleistung, Schadenersatz etc.) dar.

3.7.    Sofern SAATBAU oder einer verbundenen Gesellschaft (§184a UGB) gegenüber dem Lieferanten offene Forderungen zustehen, ist SAATBAU zur Aufrechnung berechtigt, selbst wenn die Forderungen noch nicht fällig sind oder in einer anderen Währung bestehen.

4. Lieferbedingungen/Pönale

4.1.    Die in den Bestellungen angegebenen Termine und Orte für die Lieferungen/Leistungen sind bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, SAATBAU unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.

4.2.    Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, erfolgen alle Lieferungen des Lieferanten gemäß Incoterms 2020 bei Lieferanten mit Sitz innerhalb der Europäischen Union DPU (delivered at place unloaded) und bei Lieferanten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union DDP (delivered duty paid) zum jeweils vereinbarten bzw. in der Bestellung angegebenen Lieferort und -termin.

4.3.   Die gelieferte Ware muss handelsüblich, sachgemäß und allen anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend verpackt sein.
Der Lieferant hat gemäß der VerpackungsVO 2014 für die an SAATBAU gelieferten Verpackungen nachweislich an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des Lieferanten, dass dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat gemäß VerpackungsVO-Novelle 2006 zumindest jährlich zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen.
Der Lieferant verpflichtet sich die Transportbehältnisse genauestens (lebensmitteltauglich) zu reinigen. Es dürfen als Vorfracht keinesfalls Mineralöle, organische Abfälle und Restabfälle, Schlachtabfälle, Asbest bzw. Stoffe mit Asbestbestandteilen, Radioaktive Stoffe, Toxische Stoffe, Klärschlamm, GVO gefährdete bzw. GVO verunreinigte Stoffe transportiert werden.

4.4    Bei Lieferungen von außerhalb der EU hat der Lieferant sämtliche für das Inverkehrbringen erforderliche von in der EU akkreditierten Labors ausgestellte Zertifikate (z.B. Herbizide, Mikrobiologie, Mykotoxine, Schwermetalle, GMO, Konformitätserklärungen, etc.) kostenlos beizustellen. Diese sind unverzüglich nach Auftragserteilung an SAATBAU zu senden, spätestens mit Lieferung auszuhändigen.

4.5.    Der Lieferant ist verpflichtet, dem am Erfüllungsort geltenden Recht entsprechende Dokumente sowie alle sonst vertraglich vereinbarten Dokumente termin- und ordnungsgemäß vorzulegen. Liegen diese bei Lieferung gar nicht, nicht vollständig oder nicht fehlerfrei vor, so wird nach Wahl von SAATBAU die Übernahme verweigert oder die Ware vorläufig auf Gefahr und Kosten des Lieferanten eingelagert. Jede Anlieferung ist der in der Bestellung als Ansprechperson der SAATBAU genannten Person durch eine Versandanzeige mit voraussichtlichem Entladetermin anzukündigen. Die Mitarbeiter der SAATBAU am Erfüllungsort bestätigen am Lieferschein den Erhalt der Ware, nicht jedoch, dass die Ware frei von Mängeln ist. Lieferungen gelten hinsichtlich ihrer Entsprechung mit der Spezifikation laut Vertrag als „mit Vorbehalt übernommen“. SAATBAU hat keine wie immer geartete Verpflichtung über die Mengenprüfung hinaus, die Entsprechung mit der Spezifikation bzw. der Bestellung im Zuge der Warenübernahme zu prüfen. Wenn die Ware offensichtlich nicht der Spezifikation oder der Bestellung entspricht, besteht keine Verpflichtung zur Annahme der Ware. Für die Mengenprüfung sind die Feststellungen der SAATBAU maßgebend.

4.6.  Vorab- oder Teillieferungen sowie Mehr- oder Mindermengenlieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SAATBAU gestattet.

4.7.  Der Lieferant ist verpflichtet, beim Be- und Entladen von Lastkraftwagen und Silo-Fahrzeugen Sicherheitsschuhe, Warnweste und Helm zu tragen. Für die Schutzbekleidung ist er selbst verantwortlich. Bei der Lieferung von Gefahrenstoffen sind die Sicherheitsdatenblätter spätestens mit der Erstlieferung der SAATBAU zu übergeben. Sicherheitsmängel an Fahrzeugen oder Schutzbekleidung sowie vertragswidriges Verhalten berechtigen SAATBAU zur Annahmeverweigerung.

4.8.    Von einem drohenden Lieferverzug hat der Lieferant SAATBAU unverzüglich nach Bekanntwerden unter Angabe des Hinderungsgrundes schriftlich zu unterrichten. SAATBAU ist in diesem Fall berechtigt, entweder Vertragserfüllung zum ehestmöglichen Ersatzliefertermin sowie den Ersatz des Verspätungsschadens zu fordern, oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. SAATBAU ist auch berechtigt, ein Deckungsgeschäft zu tätigen. Der Lieferant ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die SAATBAU wegen der Nichteinhaltung eines Liefertermins mittelbar oder unmittelbar treffen. Werden Teile von Lieferungen oder verspätete Lieferungen angenommen, so gilt dies nicht als Verzicht von SAATBAU auf die Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen nach Benachrichtigung über den Rücktritt eine Gutschrift über den Wert der Ware zu erstellen. Sollte dies nicht erfolgen, ist SAATBAU berechtigt, den zu reduzierenden Betrag durch Belastungsanzeige gegenzurechnen und dem Kreditorenkonto des Lieferanten anzulasten.

4.9.    Bei nicht termingerechter oder nicht vereinbarungsgemäßer Erfüllung ist SAATBAU – unbeschadet anderer Rechte – berechtigt, eine Pönale von 0,1 % vom vereinbarten Kaufpreis für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung oder bei Schlechterfüllung bis zu 10 % des Kaufpreises in Abzug zu bringen.

5. Gewährleistung, Garantie und Preisabsprache

5.1.  Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und vor allem den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Falls keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. In der Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen sind genau einzuhalten.

5.2.  Der Lieferant garantiert, dass er alle seine gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich der gelieferten Ware erfüllt, insbesondere im Hinblick auf Zusammensetzung, Zutaten, Kennzeichnung, Ausstattung, Zustand und Verkehrsfähigkeit im EU-Raum und Österreich und, dass nicht in Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte oder Vertriebsbindungen, eingegriffen wird. Weiters ist sich der Lieferant seiner gesetzlichen Verpflichtung bezüglich verbotener Inhaltsstoffe und andere seine Produkte betreffende gesetzliche Bestimmungen bewusst und hält diese ein. Er verpflichtet sich, SAATBAU die diesbezüglichen Unterlagen, z.B. Verkehrsfähigkeitsgutachten, Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung EG Nr. 1907/2006 über chemische Stoffe, alle weiteren gesetzlich notwendigen Informationen, die die SAATBAU und/oder die Verbraucher betreffen, unaufgefordert und rechtzeitig zu übermitteln, und informiert fristgerecht über die Ware betreffende relevante Änderungen (zB. Rezeptänderungen, verbotene Inhaltsstoffe). Für den Fall, dass seine bereits gelieferte Ware in absehbarer Zeit, mindestens aber 6 Monate im Voraus, nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen wird, hat der Lieferant dies der SAATBAU schriftlich mitzuteilen. Mangels einer solchen rechtzeitigen Mitteilung, hat der Lieferant die anfallenden Kosten zu tragen und nicht mehr verkehrsfähige Ware gegen bereits geleistetes Entgelt zurückzunehmen.

5.3.  Der Lieferant gewährleistet hinsichtlich der von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften (insbesondere Verordnung EG Nr. 178/2002 idgF, und zukünftige Regelungen).

5.4.   Im Falle der Lieferung mangelhafter Ware ist SAATBAU nach eigener Wahl berechtigt

a. Verbesserung oder Austausch zu begehren,
b. angemessene Preisminderung zu verlangen,
c. vom Vertrag zurückzutreten und sich auf Kosten des Lieferanten anderweitig einzudecken, auch ohne zuvor Verbesserung oder Austausch begehren zu müssen. Bei Vertragsrücktritt ist SAATBAU auch berechtigt von anderen Verträgen mit den Lieferanten – mögen diese auch andere Produkte betreffen – zurückzutreten.

Im Falle des Austausches oder der Rückabwicklung bei Rücktritt vom Vertrag ist der Lieferant verpflichtet, den Austausch bzw. die Rückholung am jeweiligen Lager der SAATBAU, in welchem sich die Ware befindet, durchzuführen. Sollte der Lieferant die Rückholung der mangelhaften Ware nicht durchführen können oder trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Nachfrist nicht fristgerecht durchführen, so kann die Rückholung von SAATBAU veranlasst werden. In diesem Fall sind die angemessenen Kosten der Rückholung (wie sie bei Beauftragung eines Dritten angefallen wären) vom Lieferanten zu ersetzen.

Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen nach Benachrichtigung über den Mangel eine Gutschrift über den Wert der mangelhaften Ware zu erstellen, sofern kein Austausch der Ware stattfindet. Sollte dies nicht erfolgen, ist SAATBAU berechtigt, den zu reduzierenden Betrag durch Belastungsanzeige gegenzurechnen und dem Kreditorenkonto des Lieferanten anzulasten.

5.5    Die Rügepflicht der SAATBAU nach § 377 UGB wird ausgeschlossen. Soweit eine unverzügliche Untersuchung der gelieferten Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, wird die SAATBAU die Ware nach vertragsgerechter Anlieferung am vereinbarten Lieferort unverzüglich untersuchen. Ohne Untersuchung offen zutage tretende Mängel wird SAATBAU unverzüglich rügen. Mängel, die erst im Rahmen der gebotenen Untersuchung erkennbar sind, werden unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung gerügt. Versteckte Mängel werden unverzüglich gerügt, sobald sie erkannt werden.

5.6.  Der Lieferant ist einverstanden, dass die Untersuchung der Waren nur stichprobenweise erfolgt, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht.

5.7.    Im Hinblick auf die voranstehenden Regelungen gelten Mängelrügen als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen bzw. Erkennbarkeit des Mangels erfolgen, sofern nicht im Einzelfall, insbesondere bei verderblichen Waren, eine kurzfristige Rüge geboten ist. Die Mängelanzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wobei eine E-Mail als schriftlich gilt.

5.8.  Der Lieferant kann sich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit seitens SAATBAU berufen, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware auf Umstände beruht, die der Lieferant kennt oder über die er nur infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis sein konnte.

5.9.    Sofern SAATBAU wegen einer Schutzrechtsverletzung oder wegen eines Eingriffs in sonstige Rechte Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, SAATBAU auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich insbesondere auf die Aufwendungen, die SAATBAU aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.

5.10.    Sollte sich herausstellen, dass die Einkaufspreise mit anderen Lieferanten abgesprochen wurden, wird unterstellt, dass diese Absprachen zu einer künstlichen Preiserhöhung von zumindest 10% geführt haben.

6. Rückruf

6.1.    Ist der Lieferant aufgrund sicherheitsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, die zuständigen Behörden über Anhaltspunkte zu unterrichten, dass von der Ware potentiell eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen und/oder Sachen ausgeht oder dass die Ware nicht den sonstigen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen entspricht, informiert der Lieferant hierüber unverzüglich schriftlich der SAATBAU.

6.2.    Ergeht für die Ware eine Warnung, ein Rückruf oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen behördlich angeordnete Maßnahme oder ergreift der Lieferant, ein Vorlieferant oder der Hersteller eine solche Maßnahme, haftet der Lieferant der SAATBAU für den dadurch verursachten Schaden inklusive der für die Rücknahme der Ware entstandenen Kosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Maßnahme zu vertreten hat..

7. Waren mit Datumsangaben

7.1.    Sofern nicht anderslautend vereinbart, muss in allen Geschäftsfällen bei Produkten, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) aufweist oder aufweisen muss, die Restlaufzeit, d. h. die Zeit, die SAATBAU für die Vermarktung der Produkte zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag mindestens 75 % der Gesamtlaufzeit (Spanne zwischen Herstellung und angegebenem Datum) betragen.

7.2.    Warenlieferungen mit einer Restlaufzeit von unter 75% gelten als mangelhaft und berechtigen SAATBAU die Ware gegen mangelfreie Ware auszutauschen oder von der diesbezüglichen Bestellung zurückzutreten sowie diese Ware an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden oder diese Ware zur Abholung durch den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zu lagern. SAATBAU hat den Lieferanten diesbezüglich unverzüglich nach Kenntnis des Unterschreitens der geschuldeten Datumsangabe zu verständigen. Hat der Lieferant nach Wahl der SAATBAU die Ware abzuholen bzw. abholen zu lassen, so hat eine Abholung binnen 5 Werktagen ab Einlangen der Verständigung zu erfolgen.

8. Gemeinsam entwickelte Produkte

Der Lieferant verpflichtet sich, exklusiv mit SAATBAU entwickelte Produkte oder stark angelehnte Produkte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der SAATBAU an keinen Dritten zu liefern und nicht selbst zu vermarkten. Welche Produkte im Sinne dieser Bestimmung exklusiv mit SAATBAU entwickelt sind, wird in der jeweiligen Bestellung ausdrücklich festgehalten.

9. Schadenersatz und Produkthaftung

9.1.    Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und umfasst insbesondere auch leichte Fahrlässigkeit. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle entstandenen Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns sowie für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden und Schäden wegen Produktionsausfalls bis hin zu allen Schäden, die der SAATBAU aus Ansprüchen ihrer eigenen Kunden erwachsen, etwa auch aus erforderlichen Rückrufaktionen.

9.2.    Allfällige vertragliche Einschränkungen der, der SAATBAU gesetzlich zustehenden Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche werden nicht anerkannt.

9.3.    Der Lieferant verpflichtet sich, bei Inanspruchnahme durch SAATBAU nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) diese schad- und klaglos zu halten, soweit die Fehlerhaftigkeit der Ware im Bereich des Lieferanten liegt. Einschränkungen jeglicher Art der für den Lieferanten aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen werden nicht anerkannt.

9.4.    Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt für eigenes Handeln sowie für das Handeln seiner Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und sonst von ihm beauftragten Personen.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der jeweils vereinbarte bzw. in der Bestellung angegebene Ort für die Warenanlieferung.

11. Ursprungszeugnisse

Auf Anforderung der SAATBAU ist der Lieferant verpflichtet, SAATBAU die für einen etwaigen Export der Waren ins inner- und/oder außereuropäische Ausland erforderlichen oder zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen (Ursprungserklärungen, Gesundheitszeugnisse, etc.) unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

12. Zession/Subunternehmer

12.1.  Die Abtretung von Forderungen ist nur mit ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis von SAATBAU zulässig. SAATBAU ist in jedem Fall berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den Lieferanten zu bezahlen.

12.2.  Ein erteilter Auftrag darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch SAATBAU nicht an Subunternehmer weitergegeben werden.

13. Exportkontrollrechtliche, sanktionsrechtliche und embargorechtliche Vorschriften, Sanktionslisten

13.1.  Der Lieferant bestätigt, dass er sämtliche anwendbaren europäischen und internationalen Gesetze hinsichtlich exportkontrollrechtlicher, sanktionsrechtlicher oder embargorechtlicher Vorschriften einhält, soweit dem nicht zwingende nationale oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

13.2.    Der Lieferant versichert, dass er selbst auf keiner österreichischen, deutschen, europäischen, chinesischen, japanischen oder US-amerikanischen oder UK-Sanktionsliste (in ihrer jeweils gültigen Fassung) geführt wird. Sollte der Lieferant zu irgendeinem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung auf einer dieser vorbezeichneten Sanktionslisten geführt werden, ist er verpflichtet, SAATBAU davon unverzüglich schriftlich zu verständigen und SAATBAU berechtigt, die mit dem Lieferanten bestehenden Verträge fristlos zu kündigen bzw. von sämtlichen mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen zurückzutreten.

14. Höhere Gewalt

14.1.  Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen über die Art, den Umfang und die Dauer der Störung zu geben und ihre vertraglichen Verpflichtungen nach Treue und Glauben entsprechend anzupassen.

14.2.    SAATBAU ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferungen/Leistungen ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als sie an den Lieferungen/Leistungen wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung kein Interesse mehr hat.

14.3.  Weitergehende gesetzliche bzw. vertragliche Ansprüche von SAATBAU bleiben unberührt.

15. Kündigung und Änderung von Vertragsverhältnissen

15.1.    Ohne Einhaltung von Fristen und Terminen kann SAATBAU den noch nicht erfüllten Teil eines Rahmenvertrages/Einkaufskontraktes dann kündigen, wenn der Lieferant im Hinblick auf die Leistungserbringung noch keine Dispositionen getroffen hat.
Ein Rahmenvertrag/Einkaufskontrakt ist von SAATBAU hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Teiles auch dann mit sofortiger Wirkung, jedoch nur in Schriftform, auflösbar, wenn der Lieferant wiederholt (das heißt zum zweiten Mal) mit einer Teillieferung in Verzug gerät oder diese mangelhaft erbringt.

15.2.  Änderungen von Namen, Firma, Anschrift, Rechtsform, Bankdaten oder ähnlichen Daten hat der Lieferant der SAATBAU umgehend schriftlich bekanntzugeben.

16. Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, die ihnen anvertrauten Daten und Informationen geheim zu halten und außer verbundenen Unternehmen keinem Dritten zugänglich zu machen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht unbefristet über die Beendigung der Vertragsbeziehung hinaus.

17. Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nach/Subauftragnehmer ausdrücklich und nachweislich darauf hinzuweisen, dass SAATBAU deren Kontaktdaten (Name, Vorname, betriebliche E-Mail-Adresse, betriebliche Telefonnummer, betriebliche Anschrift) zum Zwecke der Vertragsdurchführung (Art 6 Abs 1 b DSGVO) und seiner berechtigten geschäftlichen Interessen (Art. 6 Abs 1 f DSGVO) erheben und verarbeiten kann. Für den Fall, dass personenbezogene Daten vom Lieferanten systematisch verarbeitet werden, verpflichtet sich dieser eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit SAATBAU abzuschließen.

18. Unternehmerische Sorgfalt in der Lieferkette / Code of Conduct

Die SAATBAU bekennt sich zu einer sozialen, ethischen und ökologischen Unternehmensführung und insbesondere zur Achtung der Menschenrechte. Dieses Leitbild hat die SAATBAU in einem Code of Conduct für Lieferanten festgehalten, der unter www.saatbau.com verfügbar ist. Der Lieferant verpflichtet sich, diesem Code of Conduct oder vergleichbaren Grundsätzen Folge zu leisten und dafür Sorge zu tragen, dass diese Grundsätze auch von seinen Organen, Mitarbeitern und Subunternehmern befolgt werden.

19. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

19.1.  Auf die Vertragsbeziehung zwischen SAATBAU und dem Lieferanten ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

19.2.  Alle Streitigkeiten oder Ansprüche zwischen dem Lieferanten und SAATBAU, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Pflanzenzüchtung und der Saatgutproduktion sowie sonstigen Verträgen über landwirtschaftliche Produkte ergeben, werden ausschließlich und endgültig vom Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien entschieden. Es gilt die Schiedsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien.

Für alle anderen Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und SAATBAU ist das für Linz sachlich zuständige Gericht, Österreich ausschließlicher Gerichtsstand. SAATBAU ist berechtigt, Forderungen nach eigener Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der EKB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich diese EKB als lückenhaft erweisen. Soweit solche ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen.

21. Übersetzung

21.1.    Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache erstellt. In Zweifelsfällen ist der deutschen Version der Vorrang zu geben.

Stand: März 2025

Code of Conduct der SAATBAU Gruppe

Die SAATBAU LINZ eGen. ist die größte bäuerliche Organisation für Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion in Österreich. Zusammen mit unserer Tochtergesellschaft SAATBAU ERNTEGUT GmbH decken wir wesentliche Bereiche der Wertschöpfungskette in der Landwirtschaft sowie der Futtermittel- und Lebensmittelwirtschaft ab. Als internationales Unternehmen sind wir uns bei SAATBAU unserer wichtigen Verantwortung zwischen Herstellern/Lieferanten[1] und unseren Kunden bewusst. SAATBAU bekennt sich daher zu einer sozialen, ethischen und ökologischen Unternehmensführung und insbesondere zur Achtung der Menschenrechte. Dieses Leitbild prägt seit jeher unser unternehmerisches Denken und Handeln und wir erwarten die Beachtung dessen auch von unseren Lieferanten.

Als Grundlage zur Umsetzung dieses Leitbildes dient daher der vorliegende Lieferanten Code of Conduct (nachfolgend kurz: „CoC“).

Der CoC definiert die Minimalanforderungen an alle unsere nationalen und internationalen SAATBAU Produktionspartner, Lieferanten und Dienstleistungsunternehmen (nachfolgend: „Partner“).

Der CoC basiert auf nationalen Gesetzen sowie auf internationalen Übereinkommen und Grundsätzen, wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).

Der CoC ist elementarer Vertragsbestandteil und gilt verbindlich für die Zusammenarbeit zwischen den Partnern und SAATBAU. Er bildet die Grundlage für alle Lieferungen und Leistungen an SAATBAU.

Der Partner verpflichtet sich, die Grundsätze und Anforderungen des CoC zu erfüllen und sich darum zu bemühen, seine Vorlieferanten/Zulieferer zur Einhaltung der in diesem CoC festgelegten Grundsätze und Anforderungen zu verpflichten.

 

Präambel

Der Partner wird die Einhaltung der Menschenrechte sicherstellen und dabei soziale, ethische und ökologische Standards wie auch die jeweiligen staatlichen Rechtssysteme achten und einhalten.

 

1. Soziale Standards

1.1.    Keine Zwangsarbeit
Zwangsarbeit wird nicht geduldet. Gewonnene Erzeugnisse aus Pflicht- oder Zwangsarbeit werden von SAATBAU abgelehnt. Eine Arbeitsstelle muss freiwillig angetreten werden. Das schließt auch die Arbeit von Strafgefangenen ein. (Es gelten die ILO-Übereinkommen 29 und 105.)

1.2.    Vereinigungsfreiheit – Kollektivverhandlungen
Jeder Arbeiter hat das Recht, eine Arbeitnehmervertretung zu bilden, oder sich einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft) anzuschließen. Die Möglichkeit von Gesamtarbeitsverträgen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen und Organisationen von Arbeitnehmern soll gefördert werden. Arbeitnehmervertreter dürfen keiner Diskriminierung ausgesetzt sein. (Es gelten die ILO-Übereinkommen 87 und 98.)

1.3.    Keine Diskriminierung
Jede Form der Diskriminierung von Mitarbeitern/Arbeitern hat zu unterbleiben und ist aktiv zu unterbinden. Mitarbeiter/Arbeiter dürfen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischer oder sozialer Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugungen oder Meinungen keiner Diskriminierung ausgesetzt sein. Die gleichwertige Entlohnung für gleiche Arbeit von Männern und Frauen ist eingeschlossen. (Es gelten die ILO-Übereinkommen 100 und 111.)

1.4.   Keine Kinderarbeit
Kinderarbeit wird nicht akzeptiert. Das Mindestalter für Angestellte und Arbeiter richtet sich nach lokalen Gesetzgebungen. Das Mindestalter darf 15 Jahre nicht unterschreiten. Ausnahmen sind zu Ausbildungszwecken zugelassen. Die Gesundheit, Entwicklung und der Schulbesuch zur beruflichen Ausbildung dürfen nicht beeinträchtigt werden. (Es gelten die ILO-Übereinkommen 138 und 182.) 

1.5.   Zahlung angemessener Löhne
Die Löhne müssen ausreichend sein, um die Grundbedürfnisse der Beschäftigten und deren Angehörige unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten zu decken. Darüber hinaus muss noch ein Teil des Einkommens nach Abzug der Lebenshaltungskosten zur freien Verfügung stehen. (Es gilt das ILO-Übereinkommen 131.)

1.6.    Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sind im Rahmen der jeweils innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten einzuhalten. Den Mitarbeitern ist angemessener Schutz zu gewähren. Maßnahmen zur Sicherheit und Unfallprävention sind zu fördern. Das Risiko von Unfällen und Berufskrankheiten ist auf ein Minimum zu reduzieren. (Es gilt das ILO-Übereinkommen 155.)

1.7.     Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen
Der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist zu beachten und zu wahren. Weder Land noch Wälder oder Gewässer, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert, werden widerrechtlich zwangsgeräumt oder entzogen. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch sind zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.

 

2. Ethische Standards

2.1.    Faires Verhalten im Wettbewerb
Der faire Wettbewerb ist zu achten. Die geltenden Kartellgesetze und sonstigen Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs gelten verpflichtend. Es ist sicherzustellen, dass mit Wettbewerbern, Kunden und Vorlieferanten, Zulieferern keine verbotenen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über Preise oder Verkaufsbedingungen, Markt-/ Kunden- oder Gebietsaufteilungen getroffen werden.

2.2.     Antikorruption und Geldwäscheprävention
An korruptiven Verhaltensweisen darf sich nicht beteiligt werden und solche Verhaltensweisen werden auch nicht toleriert. Die anwendbaren gesetzlichen Antikorruptionsvorgaben sind einzuhalten. Das schließt das Verbot des Versprechens, des Anbietens oder der Gewährung eines finanziellen oder sonstigen Vorteils zwecks unlauterer Bevorzugung im Wettbewerb ein. Im Umgang mit Amtsträgern sind die für diese geltenden strengeren gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention zu achten und an Transaktionen, die der Verschleierung bzw. Integration von kriminellen oder illegal erworbenen Vermögenswerten dienen, wird sich nicht beteiligt.

2.3.   Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Vertraulichkeit
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von SAATBAU und von Kunden von SAATBAU sind zu wahren und vertraulich zu behandeln. Der Partner wird davon lediglich im Rahmen der ihm gestatteten Nutzung Gebrauch davon machen.

2.4.    Datenschutz und Datensicherheit
Bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen sind die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten. Bei der technischen und organisatorischen Absicherung der Daten, vor allem dem Schutz vor unberechtigtem Zugriff und Verlust, wird der Partner ein angemessener Standard eingehalten, der maßgeblich den Stand der Technik und das jeweilige Risiko berücksichtigt.

 

3. Ökologische Standards

3.1.    SAATBAU und der Partner sind dem Ziel des Umweltschutzes für die heutige und künftige Generationen nachhaltig verpflichtet. Die anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze, Bestimmungen und Standards zur Begrenzung und Vermeidung von Umweltbelastungen sind einzuhalten. Es sind angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Abschwächung und Behebung negativer Auswirkungen auf die umliegenden Gemeinden, die natürlichen Ressourcen, das Klima und die Umwelt insgesamt zu ergreifen. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher und anderer Abfälle sind (im Sinne des Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung) zu beachten. Dabei sind insbesondere Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Es gelten hierzu die Verbote des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 sowie das Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung.

3.2.    Der Partner achtet darauf, dass die Produkte sowohl entwaldungsfrei (also auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind (EU-Entwaldungsverordnung [EUDR]).

 

4. Umsetzung

4.1.     Maßnahmen

Es sind geeignete Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich ergreifen, um die Einhaltung dieses CoC sicherzustellen. Dazu zählen u. a. geeignete Schulungsmaßnahmen für seine Beschäftigten sowie die Einführung und Aufrechterhaltung angemessener Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen.

Soweit sich die Produktionsstandorte des Partners in einem durch amfori BSCI identifizierten Risikoland[2] befinden, sind die Einhaltung der in diesem CoC festgelegten Grundsätze, Standards und Regelungen an diesen Standorten anhand einer Auditierung eines international anerkannten Zertifizierungsunternehmens nachzuweisen.

Dies gilt insbesondere vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit SAATBAU und ist auch während der Vertragslaufzeit stets lückenlos aufrechtzuerhalten und SAATBAU nach entsprechender Aufforderung nachzuweisen. Der Partner ist verpflichtet, die in diesem CoC enthaltenen Grundsätze, Standards und Regelungen auch gegenüber seinen eigenen Lieferanten (d.h. durch dessen unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne des LkSG) angemessen zu adressieren und sich darum zu bemühen, seine Zulieferer hierauf vertraglich zu verpflichten. Er kann darüber hinaus weitergehende Regeln implementieren.

Der Partner ist zudem aufgefordert, uns unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn es durch seine Beschaffungs- und Einkaufspraktiken zu negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umweltbelange bei für SAATBAU hergestellten Produkten kommen sollte.

Der Partner verpflichtet sich, in Bezug auf die Umsetzung des CoC ein für die Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement durchzuführen, indem er die menschenrechtlichen und ökologischen Auswirkungen seiner Geschäftsaktivitäten und der seiner Zulieferer bestimmt, analysiert und priorisiert.

Der Partner ist verpflichtet, die notwendigen personellen Kapazitäten bereitzustellen und Managementsysteme, Prozesse und Richtlinien auszuarbeiten und umzusetzen, um die hier beschriebenen Anforderungen zu etablieren und deren Erfüllung laufend zu überwachen. Dazu zählt auch die Durchführung von Trainings, um Mitarbeiter über die Inhalte dieses CoC entsprechend zu schulen.

Der Partner muss in der Lage sein, die Herkunft aller seiner eingesetzten Rohstoffe bis zum Ursprung zu belegen. SAATBAU kann von dem Partner jederzeit verlangen, dass dieser eine vollständige und aktuelle Darstellung seiner Lieferkette (Supply Chain Mapping) bis hin zum Ursprung zur Verfügung stellt, um SAATBAU die Bewertung der Umsetzung dieses CoC in Bezug auf die vorgeschaltete Lieferkette zu erleichtern.

 

4.2.    Meldung von Verstößen
Der Partner ist – unbeschadet seiner weitergehenden Mitteilungspflichten aus den nachstehenden Abschnitten des CoC – verpflichtet, jeden Verstoß gegen den CoC zu melden. Die Mitteilung erfolgt unter Wahrung der berechtigten Interessen des Partners (oder ggf. seines Zulieferers), der Rechte von Mitarbeitern, des Datenschutzes sowie des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Verstöße sind unter www.saatbau.com/at/hinweisgebersystem  zu melden.

4.3.     Auskunfts- und Auditrecht

SAATBAU wird die Einhaltung der in diesem CoC festgelegten Grundsätze, Standards und Regelungen regelmäßig durch Befragungen, nötigenfalls durch Audits überprüfen.

Auf Anforderung von SAATBAU hat der Partner unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die SAATBAU benötigt, um in Bezug auf das Unternehmen des Partners eine Risikoanalyse (auch wiederholt, soweit eine Wiederholung wegen veränderter oder wesentlich erweiterter Risikolage erforderlich ist).

Der Partner erklärt sich zudem damit einverstanden, dass SAATBAU Audits an den Betriebsstätten des Geschäftspartners zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen kann. Die Audits können auf Verlangen oder aus Anlass einer veränderten Risikobewertung für die Einhaltung der unter Abschnitten 1 –4 enthaltenen Grundsätze, Standards und Regelungen durch den Partner stattfinden. Der Partner ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen.

4.4.   Verstöße und Abhilfemaßnahmen

Sollte SAATBAU im Rahmen einer Risikoanalyse ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko in Bezug auf das Unternehmen des Partners oder einer seiner Zulieferer feststellen, oder sollte der Partner selbst ein solches Risiko identifizieren und/oder verstößt der Partner gegen die Grundsätze, Standards und Regelungen dieses CoC, hat der Partner den jeweiligen Umstand SAATBAU unverzüglich zu melden und in Abstimmung mit SAATBAU innerhalb eines angemessenen Zeitraums entsprechende Abhilfe- bzw. Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen. SAATBAU ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Partner während der Zeit, in der der Geschäftspartner die Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen umsetzt, ganz oder in Teilen auszusetzen.

Für den Fall, dass der Partner sich weigert, angemessene Abhilfe- bzw. Verbesserungsmaßahmen zu ergreifen oder die ergriffenen Abhilfe- bzw. Verbesserungsmaßnahmen nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Abhilfe bewirken, ist SAATBAU berechtigt, die Geschäftsbeziehung außerordentlich zu beenden und sämtliche Verträge mit dem Partner außerordentlich zu kündigen.

Eine Kündigung aus anderem Grund (insbesondere die fristlose Kündigung bei besonders schwerwiegenden Verstößen) bleibt ebenso unberührt wie etwaige Schadensersatzansprüche von SAATBAU.

 

4.5.    Aufbau von Beschwerdemechanismen

Der Partner ist verpflichtet, in seinem eigenen Geschäftsbereich geeignete Mechanismen zu etablieren, mit denen Mitarbeiter auf Verstöße gegen menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Pflichten aufmerksam machen können. Der Partner hat darauf hinzuwirken, dass auch seine unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer ihrerseits Beschwerdemechanismen etablieren, die den vorstehenden Anforderungen gerecht werden.

 

5. Einverständniserklärung

Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt der Partner, dass er sich verpflichtet, diesen CoC im Rahmen der Geschäftsverbindung mit SAATBAU anzuerkennen und einzuhalten.

 

[1] Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nicht desto weniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

[2] Amfori BSCI Countries Risk Classification, abrufbar unter www.amfori.org

 

Stand: März 2025